Selbstladebüchsen mit Wechselmagazin in Kürze auch wieder mit Jahresjagdschein erwerbbar!
Update 8.11.2016
(Berlin, 08. November 2016). Die Änderung des Bundesjagdgesetzes zur Verwendung von halbautomatischen Langwaffen mit wechselbarem Magazin wird am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 10. November 2016 in Kraft. Der neue § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c lautet: „Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen“.
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Halbautomatische Jagdlangwaffen ab 30. Juli in Bayern wieder erlaubt
Bayern hat jetzt mit einer Übergangsvorschrift, die seit 30. Juli 2016 gilt, Rechtssicherheit geschaffen:
- Halbautomatische Jagdlangwaffen, die mit nicht mehr als drei Patronen geladen sind, dürfen ab 30. Juli 2016 in Bayern wieder rechtssicher für die Jagd verwendet werden.
- Die Regelung ist zeitlich befristet bis 31.3.2018 und wirkt bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesregelung.
- Betroffen sind nur Bestandswaffen, welche sich bereits im Besitz der Jägerinnen und Jäger befinden.
- Neuzulassungen (-käufe) werden erst mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesregelung wieder möglich.
- Halbautomatische Pistolen
- Halbautomatische Selbstladebüchsen mit fest eingebautem Magazin mit maximalen Fassungsvermögen von zwei Patronen
- Halbautomatische Selbstladeflinten mit feststehendem Röhrenmagazin mit maximalen Fassungsvermögen von zwei Patronen
Nachdem eine Bundesregelung mit dem Ziel die frühere Rechtslage herzustellen frühestens im Herbst erfolgen kann, hat Herr Staatsminister Helmut Brunner mit einer bayerischen Regelung für die Übergangszeit den Jägerinnen und Jägern den Einsatz von halbautomatischen Jagdlangwaffen ermöglicht.
"§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG findet auf halbautomatische Waffen keine Anwendung, die mit insgesamt nicht mehr als drei Patronen geladen sind und für die bereits am 29. Juli 2016 eine Waffenerlaubnis erteilt war."
Aktuelle Informationen werden im Wildtierportal Bayern unter www.wildtierportal.bayern.de veröffentlicht.
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Der Bundestag hat am 8.7.2016 eine Änderung des Bundesjagdgesetzes beschlossen. Demnach dürfen halbautomatische Waffen mit Wechselmagazin weiterhin bei der Jagd eingesetzt werden, solange nicht mehr als drei Patronen geladen sind. Der Bundesrat kann dazu allerdings frühestens im September beschließen. Der Deutsche Jagdverband (DJV) fordert deshalb eine entsprechende Stellungnahme der Regierungen von Bund und Ländern, die unmittelbare Rechtssicherheit für Jäger schon vor dem Inkrafttreten der Novelle schafft.
(Berlin, 08. Juli 2016) Der Bundestag hat heute die angekündigte kleine Novelle (wir berichteten: www.jagdverband.de) des Bundesjagdgesetzes beschlossen, um die Verwendung von Selbstladebüchsen mit wechselbarem Magazin weiterhin zu ermöglichen. Der DJV begrüßt diese Klarstellung und insbesondere die schnelle Reaktion des Gesetzgebers. Die Regelung in § 19 Bundesjagdgesetzes soll künftig lauten: „Verboten ist […] mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen.“
Damit die Regelung in Kraft treten kann, müssen im Bundesrat noch die Länder zustimmen. Ursprünglich war dies ebenfalls für den 8. Juli geplant. Da der Bundestagsbeschluss erst heute gefasst wurde, wird die Änderung frühestens am 23. September im Bundesrat behandelt. Der DJV fordert deshalb die Bundesregierung und die Länderregierungen auf, schon vorher für die in Kürze anstehende Erntejagdsaison Rechtssicherheit durch eine klare Stellungnahme zu schaffen. Auch für den Neuerwerb bzw. Handel muss dringend Klarheit geschaffen werden. Die Landesministerien können auf dieser Basis ihren Behörden sogar rechtsverbindliche Weisungen erteilen. „Der Bundestag hat entschieden, dass Selbstladebüchsen mit Wechselmagazinen rechtens sind. Jetzt sollten die Länder den Weg frei machen, damit Jäger ihr Handwerkszeug uneingeschränkt für die Jagd nutzen können“, fordert DJV-Präsident Hartwig Fischer.
Laut DJV soll jeder Jäger, der rechtmäßig eine halbautomatische Waffe mit Wechselmagazin besitzt, diese im Rahmen des § 19 BJagdG auch einsetzen dürfen. Der Gesetzgeber hat dazu jetzt klargestellt, dass Selbstladebüchsen mit Wechselmagazin erlaubt sind – und die bisherige, unbestrittene Verwaltungspraxis damit bestätigt. Der Bundesrat könnte eine entsprechende Regelung noch verzögern. Rechtssicherheit für Jäger besteht erst nach Inkrafttreten der Bundesjagdgesetz-Novelle. An der Klarstellung des Gesetzgebers kommen Behörden und Gerichte allerdings nun nicht mehr vorbei: „Der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist der Boden entzogen worden“, sagt DJV-Präsidiumsmitglied Ralph Müller-Schallenberg, Rechtsanwalt und im DJV-Präsidium für Rechtsfragen zuständig. „Allerdings müssen wir auch darauf hinweisen, dass sich Behörden und Gerichte nach wie vor auf den Standpunkt stellen könnten, dass Selbstladebüchsen mit Wechselmagazin nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts solange verboten sind, bis die Änderung im Bundesjagdgesetz tatsächlich in Kraft ist“, so Müller-Schallenberg.
Falls es keine allgemeine Klarstellung seitens der Länderministerien für den Einsatz von Selbstladebüchsen geben sollte, rät der DJV den Jägern, die Selbstladebüchsen oder -flinten besitzen, vor einer Nutzung das Innenministerium des jeweiligen Landes mit der Entscheidung des Bundestages zu konfrontieren und sich eine Rechtmäßigkeit des sofortigen Einsatzes bei der Jagd bestätigen zu lassen.
Unabhängig von der heutigen Entscheidung erwartet der DJV von Bundesregierung und Parlament, die große Novellierung des Bundesjagdgesetzes noch in dieser Legislaturperiode einzubringen und zu verabschieden.
Weiterführende Informationen:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18